Nach § 46 der Musterbauordnung (MBO) und den Bauordnungen der Länder sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Die Anforderungen regelt die Normenreihe DIN EN 62305 (VDE 0185) Blitzschutz. Sie stellt ein Gesamtkonzept zum Blitzschutz dar und berücksichtigt die Gefährdung, die Schadensursachen, die zu schützenden Objekte und die Schutzmaßnahmen.
Das Baurecht fordert somit dauernd wirksame Blitzschutzanlagen für bauliche Anlagen, bei denen:
- Blitzschlag "leicht eintreten" kann – also unabhängig von der Nutzung – und
- Blitzschlag "zu schweren Folgen führen kann" – also unabhängig davon, ob Blitzschlag leicht eintreten kann.
Leicht eintreten kann der Blitzschlag z. B. in hohe Kamine, Kirchtürme, Hochhäuser oder in einzeln in exponierter Lage stehende Gebäude. Schwere Folgen ergeben sich aus der Nutzung einer baulichen Anlage. Dies kann sich zum einen auf schwere Folgen für Personen beziehen, zum anderen auf schwere Folgen, die (für Personen und Sachwerte) aus einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr entstehen.
Diese Formulierung bezieht der Gesetzgeber in erster Linie auf schwere Folgen für Personen in Sonderbauten. Diverse Sonderbauverordnungen (SBauVO) schreiben Blitzschutzanlagen vor:• Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO, § 19): "Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben."
• Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO, § 14 (4)): "Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz)."
• Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR, § 6.6.2): "Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz)."
• Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR, § 7): "Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben."
• Eine alte Muster-Krankenhausbauverordnung verlangte bereits 1976, dass Krankenhäuser Blitzschutzanlagen haben.
Auch Sonderbauten, für die es keine Sonderbauvorschrift gibt, erfordern laut Rechtsprechung Blitzschutzanlagen. Dies ergibt sich aus diversen Urteilen, die z. B. die Erforderniss von Blitzschutzanlagen für Kindergärten mehrfach bestätigt haben. Des Weiteren sind bspw. die Gefährdungen für Personen in Krankenhäusern vergleichbar mit denen für Personen in Alten- oder Pflegeheimen.
Gefährdungen für viele Personen sind darüber hinaus grundsätzlich auch zu unterstellen für:
• Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
• Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
• Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
• Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug und
• Fliegende Bauten.
Darüber hianaus gibt es weiter Sonderbauten mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, für die Blitzschutzanlagen also ebenfalls erforderlich sind.
Bei Gebäuden, für die das Baurecht keine Blitzschutzanlagen vorschreibt, kann eine Risikoanalyse eine zusätzliche Entscheidungshilfe für den Bauherrn darstellen. Für den Fall, dass einer der am Bau Beteiligten der Auffassung ist, dass seine bauliche Anlage zwar unter die Bestimmungen des § 46 MBO fällt, auf eine Blitzschutzanlage aber dennoch verzichtet werden kann, sollte der Weg über die untere Bauaufsichtsbehörde für eine Abweichung vom Baurecht gewählt werden.
Durch die Risikoanalyse nach DIN VDE 0185-305-2 werden die Bestimmungen des Baurechts über Blitzschutzanlagen nicht hinfällig. Die Anwendung der Norm kann in vielen Fällen zu einer Fehleinschätzung, zu einer Fehlplanung und im Ergebnis zu einem fehlerhaften Blitzschutz führen. Die Schutzziele der Bauordnung werden dann nicht erfüllt.
Blitzschutzsysteme unterliegen in jedem Fall einer regelmäßigen Prüfungspflicht gemäß der Norm DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2011- 10. Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass das jeweilige Blitzschutzsystem (LPS) mit seinen Komponenten des Äußeren und Inneren Blitzschutzes in jeder Hinsicht den zum Zeitpunkt der Planung bzw. Errichtung geltenden Normen entspricht. Durch die Prüfung soll die Schutzfunktion des Blitzschutzsystems gegenüber direkten und indirekten Blitzeinwirkungen für Leben, Inventar, technische Ausrüstung der baulichen Anlage (Gebäude), Betriebstechnik und Sicherheitseinrichtungen sowie für die bauliche Anlage selbst in Verbindung mit nachfolgenden Instandhaltungsmaßnahmen gewährleistet werden.
Auch die Planung, Errichtung und Instandsetzung von Blitzschutzsystemen sollte in den Händen von Blitzschutz-Fachkräften liegen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.