Ein Feuerlöscher ist ein tragbares Kleinlöschgerät mit einer Gesamtmasse von maximal 20 Kilogramm. Er dient dem Ablöschen von Klein- und Entstehungsbränden und enthält Löschmittel, das durch gespeicherten oder bei Inbetriebnahme erzeugten Druck ausgestoßen wird.
Es gibt drei Bauarten von Handfeuerlöschern nach der DIN 14406, diese sind in unterschiedlichen Größenklassen verfügbar:
1.) Dauerdrucklöscher,
2.) Aufladelöscher,
3.) Gaslöscher.
Folgende Löschmittel können dabei zum Einsatz kommen:
• Pulver,
• Wasser,
• Kohlendioxid,
• Schaum- und
• Fettbrandlöscher.
Die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt nach der ZH1/201 und DIN EN3. Feuerlöscher dürfen grundsätzlich nur von Sachkundigen geprüft werden. Folgende Anforderungen und Voraussetzungen müssen von Sachkundigen erfüllt werden:
1. Übernimmt die Gewähr in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung.
2. Muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
3. Muss die einschlägigen Rechtsvorschriften soweit beherrschen, wie es seine Tätigkeit erfordert.
4. Muss eine mindestens 3 Monate dauernde Ausbildung (betriebliche Ausbildung einschließlich Fachlehrgänge) und eine durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrung auf Verlangen nachweisen.
5. Muss seinen Kenntnisstand laufend aktualisieren.
Dem Sachkundigen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Prüfumfang und seinen Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschränken. Er ist frei in seinen Prüfentscheidungen. Die Überprüfung von Feuerlöschern erfolgt nach DIN 14406/4, wobei jeder Feuerlöscher mit einem Instandhaltungsnachweis versehen wird. Der Nachweis beinhaltet:
• welche Firma geprüft hat,
• wann der Feuerlöscher geprüft wurde,
• welcher Sachkundige geprüft hat,
• welche Arbeiten durchgeführt wurden, • eventuell wann die nächste Prüfung ist.
Bei Reparaturen und Füllungen dürfen nur original Ersatzteile und Löschmittel verwandt werden. Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, muss jeder Feuerlöscher durch den Sachkundigen in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden. Gegebenenfalls können diese Abstände zwischen zwei Prüfungen je nach Festlegung kürzer sein. Die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher ist nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Dies ist in „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitstätten mit Feuerlöschern“ in ZH1/201 festgelegt.
Es gibt drei Bauarten von Handfeuerlöschern nach der DIN 14406, diese sind in unterschiedlichen Größenklassen verfügbar:
1.) Dauerdrucklöscher,
2.) Aufladelöscher,
3.) Gaslöscher.
Folgende Löschmittel können dabei zum Einsatz kommen:
• Pulver,
• Wasser,
• Kohlendioxid,
• Schaum- und
• Fettbrandlöscher.
Die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt nach der ZH1/201 und DIN EN3. Feuerlöscher dürfen grundsätzlich nur von Sachkundigen geprüft werden. Folgende Anforderungen und Voraussetzungen müssen von Sachkundigen erfüllt werden:
1. Übernimmt die Gewähr in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung.
2. Muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
3. Muss die einschlägigen Rechtsvorschriften soweit beherrschen, wie es seine Tätigkeit erfordert.
4. Muss eine mindestens 3 Monate dauernde Ausbildung (betriebliche Ausbildung einschließlich Fachlehrgänge) und eine durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrung auf Verlangen nachweisen.
5. Muss seinen Kenntnisstand laufend aktualisieren.
Dem Sachkundigen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Prüfumfang und seinen Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschränken. Er ist frei in seinen Prüfentscheidungen. Die Überprüfung von Feuerlöschern erfolgt nach DIN 14406/4, wobei jeder Feuerlöscher mit einem Instandhaltungsnachweis versehen wird. Der Nachweis beinhaltet:
• welche Firma geprüft hat,
• wann der Feuerlöscher geprüft wurde,
• welcher Sachkundige geprüft hat,
• welche Arbeiten durchgeführt wurden, • eventuell wann die nächste Prüfung ist.
Bei Reparaturen und Füllungen dürfen nur original Ersatzteile und Löschmittel verwandt werden. Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, muss jeder Feuerlöscher durch den Sachkundigen in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden. Gegebenenfalls können diese Abstände zwischen zwei Prüfungen je nach Festlegung kürzer sein. Die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher ist nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Dies ist in „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitstätten mit Feuerlöschern“ in ZH1/201 festgelegt.